Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen
der Rechtsanwaltskanzlei Gabriele Renken-Roehrs

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Renken-Roehrs (im Folgenden: „Kanzlei“) und seinem Auftraggeber/seiner Auftraggeberin (im Folgenden: „Mandant“) über die Besorgung von Rechts- und Vertragsangelegenheiten, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung ist. Regelungen eines im Einzelfall geschlossenen Beratervertrages gehen vor, soweit sie einer der folgenden Regelungen widersprechen.

(2) Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten.

(3) Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.

(4) Bei Veränderungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Mandats

(1) Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Kanzlei zustande. Durch Anfragen an die Kanzlei per E-Mail, Fax, Telefon oder auf sonstige Weise allein wird kein Mandatsverhältnis begründet. Bis zur Vertragsannahme bleibt die Kanzlei in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.

(2) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs ausgerichtet. In allen Angelegenheiten ist in jedem Fall die Erteilung einer Vollmacht (Vordruck „Vollmacht“) erforderlich, in außergerichtlichen Angelegenheiten ist in jedem Fall zudem eine individuelle Vergütungsvereinbarung (Vordruck „Vergütungsvereinbarung“) mit genauer schriftlicher Leistungsbeschreibung (Auftrag) erforderlich. In gerichtlichen Angelegenheiten kann zusätzliche eine individuelle Vergütungsvereinbarung (Vordruck „Vergütungsvereinbarung“) getroffen werden.

(3) Die Kanzlei behält sich vor, Ersuchen um Rechtsberatung abzulehnen bzw. nicht zu beantworten, wenn der Nachfragende seine Stammdaten nicht mitteilt. Hierzu zählen Vor- und Nachname, die vollständige Adresse sowie Telefon- und -soweit vorhanden- Faxnummer und E-Mail-Adresse (Formular „Mandantensprechschein“).

(4) Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und der sonstigen berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte.

(5) Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat. Ein telefonischer oder elektronischer Auftrag muss in jedem Fall per Telefax oder Brief bestätigt werden.

(6) Bei mehreren Mandanten in derselben Angelegenheit ist die Kanzlei berechtigt, sämtliche Mandanten umfassend zu unterrichten, entgegenstehende Einzelweisungen eines Mandanten sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Mandanten gegenüber der Kanzlei vorgenommen werden, oder Handlungen der Kanzlei einem Mandanten gegenüber wirken für und gegen alle Mandanten. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Mandanten ist die Kanzlei berechtigt, das Mandat zu kündigen.
(7) Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats, so ist die Kanzlei verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens ihr zugemutet werden kann. Die Kanzlei kann in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.

(8) Ein Mandatsverhältnis kommt nur zustande, sofern der Mandant mit diesen allgemeinen Mandatsbedingungen einverstanden ist.

§ 3 Pflichten des Mandanten

(1) Der Mandant unterrichtet die Kanzlei vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Kanzlei unerlässlich ist. Die Kanzlei kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrundelegen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Kanzlei unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

(2) Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen, die der Kanzlei rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind der Kanzlei alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Anschriften) ist der Kanzlei unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind der Kanzlei mitzuteilen.

(3) Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind. Etwaige Unrichtigkeiten sind der Kanzlei vom Mandanten ohne schuldhaftes Zögern sofort mitzuteilen.

§ 4 Kommunikation/Verschwiegenheit/Datenschutz/Handakten des Rechtsanwalts

(1) Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend. Soweit die Kanzlei an die angegebene Adresse Schriftstücke versendet, genügt sie ihrer Informationspflicht. Gibt der Mandant eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer bei Mandatsbeginn als Adressdaten an, darf die Kanzlei Informationen auch über diese Kommunikationsebenen an den Mandanten erteilen. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden darf, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mail-Adresse an.

Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-Mail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.

(2) Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten (Hinweis gemäß § 33 BDSG).

(3) Hinsichtlich der elektronischen Korrespondenz wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Nachricht vertrauliche Informationen enthält und nur für den/die genannten Empfänger bestimmt ist. Jegliche unbefugte Verbreitung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet. Aussagen gegenüber dem Adressaten unterliegen den Regelungen des zugrundeliegenden Auftrags, insbesondere den allgemeinen Mandatsbedingungen und ggf. der individuellen Haftungsvereinbarung. Der Inhalt einer E-Mail der Kanzlei ist nur rechtsverbindlich, wenn er durch einen Brief entsprechend bestätigt wird. Die Versendung von E-Mails hat keine fristwahrende Wirkung. Das gleiche gilt für telefonisch abgegebene Erklärungen und Auskünfte.

(4) Zustellungen und Fristen können rechtswirksam nur per Telefax oder per Brief an die Kanzlei übermittelt werden.
(5) SICHERHEITSHINWEIS: Die E-Mail-Kommunikation über das Internet ist grundsätzlich unsicher, da für unberechtigte Dritte die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Manipulation besteht, es sei denn, die Daten werden entsprechend verschlüsselt. Eine solche kryptografische Verschlüsselung nutzt die Kanzlei gegenwärtig n i c h t.

(6) Die E-Mail-Adresse des Mandanten wird -soweit vorhanden- zum Versand von Einladungen zu Vortragsveranstaltungen der Kanzlei oder ähnlichem verwendet. Der Mandant kann sich nach Erhalt entsprechender E-Mails jederzeit wieder von diesem Service abmelden. Seine E-Mail-Adresse wird dann von der entsprechenden Datenbank entfernt.

(7) Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kanzlei Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn die Kanzlei den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung sowie die Einholung einer Deckungszusage durch die Kanzlei getrennt nach dem RVG abgerechnet wird. Die Höhe der Gebühren in der Hauptsache bestimmt den Gegenstandswert für die Einholung der Deckungszusage.

(8) Die Kanzlei hat die Handakten auf die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn die Kanzlei den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung binnen 6 Wochen, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Ansonsten ist die Kanzlei zur Aufbewahrung der Handakten für 5 weitere Jahre verpflichtet. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages. Die Kanzlei ist berechtigt, die Herausgabe zu verweigern, solange Gebührenrechnungen vom Mandanten nicht bezahlt sind. Die Herausgabepflicht erstreckt sich nur auf Schriftstücke, die der Mandant nicht bereits in Abschrift erhalten hat (§ 50 BRAO).

(9) Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

§ 5 Vergütung

(1) Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen der Kanzlei und Mandant oder Dritten gem. § 4 RVG (Vordruck „Vergütungsvereinbarung“) geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In gerichtlichen Angelegenheiten darf die Kanzlei keine niedrigeren als die gesetzlichen Gebühren vereinbaren. In außergerichtlichen Angelegenheiten darf die Kanzlei Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren, § 4 Abs. 2 RVG. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen, vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform geschlossen worden ist.

(2) Soweit eine individuelle Vergütungsvereinbarung im Einzelfall nicht oder nicht wirksam getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung der Kanzlei nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsbestimmungen für Rechtsanwälte, insbesondere dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

(3) Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet sich nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.

(4) Haben Kanzlei und Mandant eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, darf die Kanzlei das Mandat auch dann weiterbearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Das Mandat wird bei individueller Vergütungsvereinbarung in dem Umfang, in dem es für die Wahrung der Rechtsposition des Mandanten erforderlich ist oder den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durfte, zu dem vereinbarten Stundensatz weitergeführt, wenn die vereinbarte Stundenzahl überschritten wurde oder wird und das Einverständnis für die Überschreitung noch nicht eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall ist nur die Zeit weiter von der Vereinbarung gedeckt, die die Kanzlei benötigt, um ihren Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten nachzukommen.

(5) Soweit in der individuellen Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlage vereinbart worden sind, führt die Kanzlei bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist mit Rechnungsstellung dem Mandanten bekannt zu geben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Gebührennote zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei gefertigten Zeitaufzeichnungen fordern. Diese Zeitaufzeichnungen werden nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraumes zur Grundlage der Vergütungsabrechnung gemacht. Ist kein Abrechnungszeitraum vereinbart, so ist die Kanzlei berechtigt, monatlich oder in kürzeren Abständen abzurechnen. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.

(6) Nutzungsrechte an von der Kanzlei für den Mandanten erstellten Verträge, Nutzungsbedingungen und allen sonstigen Texten -unabhängig von der urheberrechtlichen Qualifikation als Textwerk- werden ausschließlich unter der auflösenden Bedingung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der vereinbarten Rechtsanwaltsvergütung übertragen. Zahlt der Mandant die vereinbarte Vergütung nicht wie vereinbart in voller Höhe oder nicht pünktlich, hat die Kanzlei das Recht, jeder weiteren Nutzung durch den Mandanten zu widersprechen.

(7) Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss, der bis zur vollständigen gesetzlichen Vergütung reichen kann, zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.

(8) Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass zur Aufbereitung der Sach- und Rechtslage durch die Kanzlei ein Rechtsgutachten im Sinne von Ziffer 2101 VV-RVG erstellt wird.

(9) Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche tritt der Mandant an die Kanzlei sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

(10) Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige, dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnende Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 6 Zahlung

(1) Vorschussrechnungen der Kanzlei sowie Abschlussrechnungen sind ohne Abzug zahlbar.

(2) Sind bereits Kosten und Zinsen gegenüber dem Mandanten entstanden, ist die Kanzlei berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.

(3) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei, wenn die Kanzlei für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

(4) Auf Honorarforderungen der Kanzlei sind Leistungen an Erfüllungsstatt oder Erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und der Kanzlei uneingeschränkt zur Verfügung steht.

(5) Verzug des Mandanten mit der Bezahlung seiner Gebührenrechnungen tritt spätestens mit Ablauf von 10 Tagen seit Zugang der Gebührenrechnung ein. Der Zugang der Gebührenrechnungen gilt nach Ablauf von 3 Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Tages als erfolgt. Der Verzugszins beträgt für Verbraucher und/oder Mandanten, die nicht als Verbraucher den Mandatsauftrag erteilen, in Höhe von 12 % p.a. zu bezahlen. Ein höherer Schaden der Kanzlei bleibt unberührt.

§ 7 Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf EUR 250.000,00 pro Versicherungsfall bei Vermögensschäden beschränkt (§ 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung). Im Falle eines durch die Kanzlei aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten Schadens aus dem bestehenden Mandatsverhältnis haftet der Rechtsanwalt der Kanzlei lediglich bis zur Höhe der genannten Höhe von bis zu EUR 250.000,00. Auf Verlangen des Mandanten hat die Kanzlei den Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz wird auf den handelnden Rechtsanwalt beschränkt.

(2) Bei höherem Haftungs- und Schadensrisiko besteht die Möglichkeit einer gesonderten Einzelversicherung, deren Kosten der Mandant zu tragen hat. Diese muss vor Mandatsbeginn gesondert abgeschlossen werden.

(3) Für unverlangt per E-Mail, per Fax oder auf anderem Wege eingesandte Inhalte wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe.

(4) Die Kanzlei arbeitet mit technischen Verfahren, die noch keine kryptografische Übermittlung und die elektronische Signatur von Inhalten erlauben. Wer daher Inhalte übermittelt, ohne selbst entsprechende Sicherungsverfahren zu verwenden, handelt auf eigenes Risiko.

(5) Soweit gesetzlich nicht eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren die Ansprüche gegenüber der Kanzlei spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.

§ 8 Vordrucke, Formulare, Übersichten

(1) Die Vordrucke und Formulare „Mandantensprechschein“, „Vollmacht“, „allgemeine Mandatsbedingungen“, „Vergütungsvereinbarung“, sind jederzeit unter http://www-Kanzlei-Renken-Roehrs.de/service/Formulare.html als PDF-Dateien einsehbar. Zum Öffnen und Lesen der PDF-Dateien ist eine jeweils aktuelle Version des adobe acrobat readers erforderlich.

(2) Die Formulare können auch jederzeit per E-Mail unter Sekretariat@Kanzlei-Renken-Roehrs.de oder per Post unter der Kanzleianschrift angefordert werden.

§ 9 Kündigung, Mandatsbeendigung

(1) Das Mandatsverhältnis kann von dem Mandanten mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Quartals durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, es sei denn, dass das Mandat durch Erledigung der Rechtsangelegenheit durch die Kanzlei früher endet.

(2) Die Kanzlei kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist.

(3) Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 10 Gerichtsstandsvereinbarung

(1) Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig ist, Hamburg.

(2) Leistungsort der Kanzlei ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.

(3) Der Mandant hat die Vergütungen ebenfalls am Sitz der Kanzlei zu begleichen.

(4) Die Korrespondenzsprache mit dem Mandanten ist Deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der beauftragten Rechtsanwälte oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 Schlussklausel

(1) Der Mandant erkennt die allgemeinen Mandatsbedingungen für alle der Kanzlei erteilten Aufträge an und bestätigt die Kenntnisnahme dieser Bedingungen.

(2) Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die Rahmen des rechtlich zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.

Hamburg, Stand: 1. Januar 2018